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Entsorgung von Speiseabfällen keine Landwirtschaft

Durchschnittssatzbesteuerung

Für im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Die Durchschnittssätze betragen zwischen 5,5 % und 19 %. Der Vorsteuerabzug wird entsprechend berechnet. Ein Vorsteuerabzug in tatsächlicher Höhe entfällt, was vorteilhaft ist, wenn der Landwirt keine oder fast keine Eingangsumsätze tätigen muss.

Sachverhalt

So war es auch in dem betreffenden Fall. Ein Schweinemäster hatte die Umsatzsteuer für seinen Betrieb nach Durchschnittssätzen berechnet. Daneben hatte er Umsätze aus der Entsorgung von Speiseresten aus Großküchen erzielt. Das Finanzamt versagte hier den pauschalen Vorsteuerabzug und unterwarf diese Umsätze der Regelbesteuerung. Das Finanzgericht Münster schloss sich dem an.

Entscheidungskriterien

Die Richter sahen in der Abholung und Entsorgung der Speiseabfälle eine sonstige Leistung, die der Landwirt an die Restaurants und Großküchen erbracht hat. Entsorgungsleistungen wie im vorliegen Fall würden nicht „normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung“ beitragen, was Voraussetzung für eine Durchschnittssatzbesteuerung ist (Urteil v. 19.10.2011 5 K 4749/09 U).

Stand: 16. Februar 2013

Bild: JMBFoto - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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