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Bilanzerstellung für das vergangene Geschäftsjahr

Gewinnermittlung für den Land- und Forstwirtschaftsbetrieb

Bilanzierungspflicht

Der maßgebliche Gewinnermittlungszeitraum für Land- und Forstwirte beginnt am 01.07. und endet am 30.06. eines Jahres. Ab dem 01.07.2015 muss sich also der Landwirt an die Bilanzerstellung heranmachen, sofern er bilanzierungspflichtig ist. Kaufleute, Unternehmer und Gewerbetreibende, die nach dem Handelsrecht verpflichtet sind Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen, sind auch nach dem Steuerrecht verpflichtet eine Steuerbilanz anzufertigen. Land- und Forstwirte sind kraft Gesetzes keine Kaufleute, können jedoch ihr Land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen in das Handelsregister eintragen lassen. Landwirte und Landwirtinnen erlangen dadurch die Kannkaufmannseigenschaft (§ 3 Handelsgesetzbuch-HGB). Sie fallen damit unter die handelsrechtliche und auch unter die steuerrechtliche Bilanzierungspflicht. Dasselbe gilt für ein in das Handelsregister eingetragenes Nebengewerbe eines Landwirts. Übt der Landwirt noch einen Gewerbebetrieb nebenher aus, kann er für diesen den für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb maßgebenden Zeitraum vom 01.07. bis 30. 06. als Wirtschaftsjahr wählen. Letzteres ist zu empfehlen, da in diesem Fall für die Gewinnermittlung beider Betriebe ein einheitlicher Zeitraum zugrunde gelegt werden kann.

Bilanzierung nach Steuerrecht

Muss der Landwirt keine Handelsbilanz aufstellen, ist er dennoch zur Anfertigung einer Steuerbilanz nach § 141 der Abgabenordnung verpflichtet, wenn er für den einzelnen Betrieb Umsätze von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Kalender erwirtschaftet hat.

Tipps für die Bilanzerstellung

Im Interesse eines möglichst niedrigen Steuerbilanzgewinns sollte der Landwirt jede Aktivierung von Anlagevermögen genau prüfen. Hat der Landwirt nur etwas repariert oder wieder instand gesetzt (z.B. die Melkmaschine oder Heizanlage), muss er das nicht bilanzieren. Bei entsprechender wirtschaftlicher Begründung kann anstelle der linearen Abschreibung die Leistungsabschreibung gewählt werden. Dies z.B. wenn der Traktor im vergangenen Wirtschaftsjahr einer extremen Nutzung ausgesetzt war.

Stand: 25. Februar 2015

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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