Revisionsverfahren
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht in regelmäßigen zeitlichen Abständen eine Aufstellung anhängiger Revisionsverfahren. Unter anderem wird der BFH in diesem Jahr entscheiden über:
Ablösezahlungen
Landwirtschaftliche Grundstücke werden im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge meistens gegen Vormerkung von Rückübertragungsansprüchen übertragen. Später verzichtet die Elterngeneration vielfach auf diese Ansprüche. Je nach Vereinbarung wird den Übergebern für den Verzicht eine Zahlung geleistet. Es stellt sich in diesem Zusammenhang stets die Frage, wie diese Zahlung steuerlich zu bewerten ist. Ablösezahlungen können einerseits nachträgliche Anschaffungskosten für das betreffende belastete Grundstück darstellen. Andererseits können aber auch nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen vorliegen. Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH wird in diesem Zusammenhang zu klären haben, ob eine Ablösezahlung betrieblich veranlasst ist. Das wäre ein Indiz dafür, dass die an die Eltern geleistete Entschädigung zu nachträglichen Anschaffungskosten des übertragenen Grundstücks führt. Würde der BFH hingegen eine nicht abzugsfähige Unterhaltsleistung bejahen, wären die Zahlungen steuerlich nicht relevant (Aktenzeichen VI R 43/16).
Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke zu Wohnzwecken
In einem weiteren Revisionsverfahren geht es um das Thema Sondernutzungsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz an einem Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Der BFH muss hier klären, ob die Begründung von Wohnungseigentum, verbunden mit einer Bebauung eines in vorweggenommener Erbfolge übertragenen landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer steuerpflichtigen Entnahme des übertragenen Grundstücksanteils führt. In diesem Fall würde es in solchen Fällen stets zu einer Versteuerung stiller Reserven kommen. Alternativ ist zu klären, ob ein Sondernutzungsrecht des Übertragenden an der betreffenden Grundstücksfläche wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück begründet. Dann würde eine steuerpflichtige Entnahme insoweit ausscheiden (Aktenzeichen VI R 67/15).
Fazit
Landwirtinnen und Landwirte können in gleich gelagerten Fällen allfällige Steuerbescheide durch Einsprüche bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes offen halten.
Stand: 27. Februar 2017
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.