Betriebsaufgabe
Die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ist für ehemalige Landwirte regelmäßig nicht nur mit entsprechenden Emotionen verbunden. Auch das Finanzamt bittet teils kräftig zur Kasse. Denn der Aufgabegewinn, der sich aus dem Unterschiedsbetrag von Teilwert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Aufgabe und dem Buchwert des landwirtschaftlichen Vermögens errechnet, ist steuerpflichtig. Landwirtinnen und Landwirte versuchen den Aufgabezeitpunkt durch Vermietung des Landwirtschaftsbetriebs als „ruhenden Betrieb“ noch auf Jahre hinauszuzögern. Doch spätestens dann, wenn der „verpachtete“ Betrieb auf die Kinder übertragen und dabei aufgeteilt wird, muss ein Aufgabegewinn versteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (16.11.2017, VI R 63/15, veröffentlicht am 24.1.2018).
Der Fall
Eine Landwirtin hatte ihren verpachteten Betrieb auf ihre Tochter und die zwei Enkelkinder übertragen. Dabei wurden die landwirtschaftlichen Grundflächen auf die drei Erwerber aufgeteilt. Das Finanzamt hatte die Übertragung als Aufgabe gewertet und den Aufgabegewinn entsprechend festgesetzt. Das vorinstanzliche Finanzgericht war der Auffassung, dass die Erwerber ihre Teilbetriebe als solche zu Buchwerten fortsetzen können. In diesem Fall wäre es nicht zu einem steuerpflichtigen Aufgabegewinn gekommen. Der BFH sah den Fall aber anders.
Keine Teilbetriebe
Nach Auffassung des BFH wurden in den einzelnen Grundstücksflächen (das Kind und die Enkelkinder erhielten Flurstücke von 10,4 ha, 6,8 ha und 3,5 ha) keine Teilbetriebe übertragen. Der Landwirtschaftsbetrieb bestand nämlich nicht aus mehreren Teilbetrieben. Nach Auffassung des BFH kann aus der Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen von mehr als 3.000 qm nicht auf das Vorliegen eines Teilbetriebes geschlossen werden. Ein einzelnes landwirtschaftliches Grundstück bildet grundsätzlich keinen Teilbetrieb, so der BFH.
Fazit
Ein Hinauszögern des Aufgabezeitpunktes eines nicht mehr selbst fortzuführenden Betriebs durch Verpachtung sollte angesichts stetig steigender Grundstückspreise gründlich durchdacht werden. Denn am Ende steigt nur der Aufgabegewinn.
Stand: 26. Februar 2018
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.