Änderungen durch das Gemeindefinanzreformgesetz
Umsatzsteuersatz
Die Lieferung von Pferden (einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde) unterlag bis zum 1.7.2012 in Deutschland dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der Europäische Gerichtshof hatte hierin einen Verstoß gegen EU-Recht gesehen, da Pferde üblicherweise nicht für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden (EuGH, Urt. v. 12.5.2011 C-453/09). Der Gesetzgeber hat entsprechend reagiert und den Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Pferden auf 19 % festgelegt. Die Neuregelung gilt seit dem 1.7.2012.
Keine Ausnahme für Schlachtpferde
Nach geltendem EU-Recht ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Tierlieferungen zulässig, wenn das Tier im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird und für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet wird. Für diesen Fall hielt auch der Europäische Gerichtshof den ermäßigten Umsatzsteuersatz für weiterhin anwendbar, sodass u.a. Maultiere, Hausrinder und Hausschweine, Hausschafe und Geflügel in der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände (Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz) weiterhin enthalten sind. Deutschland hat im Übrigen von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, für zur Schlachtung vorgesehene Pferde den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden. Der Regelsteuersatz gilt danach bei Pferden generell, auch für solche, die im Equidenpass als Schlachttier eingetragen sind.
Pferdelieferungen bei Durchschnittsatzbesteuerung – keine Änderung
Wendet der Landwirt die Besteuerung zu Durchschnittsätzen an (pauschalierender Landwirt) und veräußert er ein Pferd aus eigener Zucht, gilt unverändert der „für die übrigen Umsätze“ des Landwirts geltende Steuersatz von 10,7 % (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Diese stellt der Landwirt wie bisher in Rechnung (unter Angabe des maßgeblichen Durchschnittssatzes). Zahlen muss der Landwirt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an den Fiskus nicht, da der Umsatzsteuer in Höhe von 10,7% des Kaufpreises für das Pferd eine pauschalierte Vorsteuer in gleicher Höhe gegenübersteht.
Stand: 30. Oktober 2013
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.