Vorkosten
Bei den Vorkosten handelt es sich um einen Sammelbegriff für die Abrechnung der Schlachthofbetreiber mit den Landwirten. Zu den Vorkosten zählen üblicherweise die Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherung und Wiegekosten für das Tier.
Der Regelfall
Im Regelfall holt der Schlachthofbetreiber das Schlachtvieh beim Landwirt ab und rechnet mit diesem per Gutschrift ab. Die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten (siehe oben) werden dabei gesondert in Rechnung gestellt.
Welcher Mehrwertsteuersatz?
Wie auf Seite 3 ausgeführt, unterliegen Umsätze mit lebenden Tieren, insbesondere Schlachtvieh, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Abweichend hiervon stellt sich die Frage, ob die Vorkosten ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen oder ob dafür der Regelsteuersatz in Rechnung zu stellen ist.
Auffassung der Finanzverwaltung
Das Bayerische Landesamt für Steuern (Verfügung vom 28.2.2012 - S 7200.1.1-7/9 St33) stellt hierbei auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien ab. Geht die Gefahr des zufälligen Unterganges mit vollendeter Wägung am Schlachthof auf den Schlachthofbetreiber über, „erbringt dieser mit den Leistungen, die bis zur Vollendung der Wägung ausgeführt und als Vorkosten abgerechnet werden, sonstige Leistungen an den Landwirt, die dem Regelsteuersatz unterliegen“. In allen anderen Fällen stellen die Vorkosten eine „Entgeltminderung für die Lieferung des Viehs durch den Landwirt an den Schlachthofbetreiber“ dar, für die im Umkehrschluss der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt.
Stand: 30. Oktober 2013
Erscheinungsdatum:
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