Besteuerung nach Durchschnittssätzen
Land- und Forstwirte können die Umsatzsteuer, für die im Rahmen ihres Betriebs ausgeführten Umsätze, nach Durchschnittssätzen berechnen. Diese betragen für Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse 5,5 % und für die übrigen Umsätze 10,7 %. Der Regelsteuersatz von 19 % gilt darüber hinaus u. a. für alkoholische Erzeugnisse.
Umsatzsteueroption
Umsätze aus der Vermietung von Räumen des landwirtschaftlichen Anwesens, z. B. an den Betreiber einer Gaststätte oder eines Hofcafés, sind, gemäß den allgemeinen Befreiungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes, steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Durchschnittssatzbesteuerung Anwendung findet. In solchen Fällen kann der Landwirt dem Gaststätten- bzw. Cafébetreiber keine Umsatzsteuer berechnen. Der Landwirt kann umgekehrt aber auch die ihm selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, z. B. aus Handwerkerleistungen für den Umbau der Räume, nicht als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen kann es empfehlenswert sein, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Danach wäre dem Mieter auf die Miete eine Umsatzsteuer zu berechnen, die dieser im Regelfall wiederum als Vorsteuer abziehen kann. Der Landwirt kann dann die Umsatzsteuer aus den Handwerkerrechnungen als Vorsteuer abziehen.
Doppelter Verzicht
Dieser Weg bedingt beim Landwirt mit Durchschnittssatzbesteuerung einen doppelten Verzicht. Er muss im ersten Schritt auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Anschließend oder auch gleichzeitig übt er dann den Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Vermietungsumsätze aus. Letzteres bedingt u. a., dass der Mieter (Gaststätten- bzw. Cafébetreiber) selbst ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.
Stand: 28. August 2015
Erscheinungsdatum:
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