Pauschale Gewinnermittlung
Land- und Forstwirte, die für ihren Betrieb keine Buchführung erstellen müssen und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben geltend machen. Als Betriebsausgabenpauschale können abhängig von der Art der Einnahmen zwischen 20 % und 55 % geltend gemacht werden (§ 51 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV).
Wiederaufforstungskosten
Ein Forstwirt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte und im Übrigen die Voraussetzungen für die pauschale Gewinnermittlung nach § 51 EStDV erfüllte, verkaufte „Holz auf dem Stamm“ und erzielte dadurch Betriebseinnahmen in Höhe von knapp € 30.000,00. In diesem Zusammenhang machte er Betriebsausgaben in Höhe von 40 % der Einnahmen aus Holzeinschlag geltend. Ein Jahr später verkaufte er Holz auf dem Stamm für € 471,00 und machte nach obiger Vorschrift pauschale Betriebsausgaben von 20 % geltend. Darüber hinaus wollte der Forstwirt für dasselbe Jahr Wiederaufforstungskosten in Höhe von knapp € 25.000,00 von der Steuer abziehen. Das Finanzamt erkannte diese Ausgaben jedoch nicht an. Begründung des Finanzamtes: Der Land- und Forstwirt hätte bereits den pauschalen Betriebsausgabenabzug in Anspruch genommen. Damit seien die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten abgegolten, so das Finanzamt.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies anders. Das Gericht bezog sich in der Entscheidung vom 14.2.2019 (Az VI R 47/16) auf die Vorschrift des Absatzes 4 des § 51 der EStDV. Danach sind mit den pauschalen Betriebsausgaben sämtliche Betriebsausgaben „mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten“ abgegolten. Land- und Forstwirte sollten daher Entscheidungen der Finanzverwaltung, die zu ihren Lasten ergehen, stets von dritter Seite prüfen lassen.
Stand: 27. August 2019
Erscheinungsdatum:
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