Investitionsabzugsbetrag
Land- und Forstwirte sollten regelmäßig von der Möglichkeit der Bildung sogenannter Investitionsabzugsbeträge Gebrauch machen. Sie können damit einen Teil des Abschreibungsvolumens für neue Maschinen und Ausrüstungen bereits in das Bildungsjahr des Abzugs vorverlagern und ihren zu versteuernden Gewinn mindern (§ 7g des Einkommensteuergesetzes).
Voraussetzungen
Neben der Notwendigkeit der tatsächlichen Anschaffung der Gegenstände binnen drei Jahren darf der Betrieb einen Wirtschaftswert (Ersatzwirtschaftswert für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe aus den neuen Bundesländern) von 125.000 € nicht übersteigen.
Berechnung Wirtschaftswert (Ersatzwirtschaftswert)
Der maßgebliche Wirtschaftswert errechnet sich auf Einheitswertbasis (nicht Verkehrswertbasis) und umfasst nur die Eigentumsflächen des Land- und Forstwirtes unabhängig davon, ob sie selbst bewirtschaftet oder verpachtet werden. Die beim Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angesetzten Eigentumsflächen des Ehegatten des Land- und Forstwirtes zählen nicht dazu, auch wenn sie vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschaftet werden. Ebenso wenig zählt der Wohnungswert dazu (BMF v. 8.5.2009 IV C 6 - S 2139-b/07/10002).
Alternative Gewinngrenze
Liegt der Wirtschaftswert über der 125.000 € Grenze, kann der Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn nach einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, alternativ auf den Gewinn abstellen. Liegt dieser am Schluss des Wirtschaftsjahres (nicht Kalenderjahres!), in dem der Abzugsbetrag gebildet werden soll, nicht über 100.000 €, ist der Investitionsabzugsbetrag dennoch zulässig.
Stand: 23. Mai 2013
Erscheinungsdatum:
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