Begriff
Als Stückländerei bezeichnet werden einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören (§ 34 Abs. 7 Satz 2 BewG). Stückländereien sind meistens Parzellen mit Wiesen- oder Ackergrund.
Verschonungsregelungen nach dem Erbschaftsteuergesetz
Auf Stückländereien finden die Steuervergünstigungen, die für die Übertragung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten, grundsätzlich keine Anwendung. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat diese Ausnahme von der Regel stark relativiert und bestimmt, dass die Verschonungsregelungen nur dann nicht zum Tragen kommen, „wenn am Bewertungsstichtag der Pachtvertrag für die betroffene Fläche noch eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat“ (OFD Karlsruhe v. 24.01.2013 - S 3210 – St 344/St 431).
Generelle Überprüfung
Ob, wie lange und auf welche Art Betriebsvermögen bei der Vermögensübertragung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont bleibt, ist derzeit offen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt sich derzeit mit einem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs gegen die Privilegierung von Betriebsvermögen (siehe Beitrag nebenstehend). Es ist möglich, dass das gesamte Erbschaftsteuerrecht gekippt wird.
Stand: 23. Mai 2013
Erscheinungsdatum:
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