Beitragszuschüsse
Landwirte mit geringem Jahreseinkommen bis zu maximal € 23.000,00 erhalten vom Staat einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Alterssicherung für Landwirte. Die Höhe der Zuschüsse wurde bisher jeweils in einer Rechtsverordnung festgelegt (zuletzt mit Bekanntmachung vom 9.12.2020, BGBl 2020 I S. 2765).
Neuregelung ab 1.4.2021
Zum 1.4.2021 wurden die bisherigen
Beitragszuschussklassen durch ein lineares Berechnungsschema nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsformel ersetzt. Danach wird der Beitragszuschuss nicht mehr in Stufen festgelegt, sondern sinkt linear zur Höhe des Einkommens. Die Höchstgrenze des Jahreseinkommens, bis zu der ein Zuschuss zur Alterssicherung bezogen werden kann, wurde dabei von € 15.500,00 auf € 23.000.00 erhöht. Das heißt, dass Landwirte mit einem Jahreseinkommen von über € 15.500 ab 1.4. 2021 noch einen Zuschuss von € 106,00 (West) bzw. von € 90,00 (Ost) erhalten. Landwirte in den alten Bundesländern mit einem Jahreseinkommen von € 23.000,00 erhalten noch € 9,00 Zuschuss. Die Zuschüsse werden monatlich gewährt.
Antragspflicht
Die Zuschüsse zur Alterssicherung erhalten Landwirte nur auf Antrag. Anträge müssen innerhalb von drei Kalendermonaten ab Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Antragsformulare hält die zuständige Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) unter der Internetadresse https://www.svlfg.de/beitragszuschuss zum Download bereit.
Stand: 07. Juni 2021
Erscheinungsdatum:
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