Seitenbereiche

Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen

Besteuerung nach Durchschnittssätzen

Land- und Forstwirte versteuern ihren Gewinn aus dem Landwirtschaftsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Sonderbesteuerung gilt allerdings nicht für Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat. Im Streitfall pachtete der Ehegatte von seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Hof, den er zunächst selbst bewirtschaftete. Wenig später verpachtete er einen Teil der Flächen an einen Dritten (Unterverpachtung). Die Erträge daraus versteuerte der Landwirt unter Abzug seiner Werbungskosten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt rechnete die Bruttopachteinnahmen hingegen ohne Abzug von Werbungskosten dem landwirtschaftlichen Durchschnittssatzgewinn hinzu.

Werbungskostenabzug

Das FG ließ den Werbungskostenabzug zu und rechnete die Überschüsse den Verpachtungseinkünften i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu. Die unverpachteten Flächen zählen nach Ansicht des Gerichts nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Verpächters, denn er ist weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer.

Revision anhängig

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 38/20).

Stand: 07. Juni 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.