Unterkunftsgewährung gegen Lohneinbehalt ist umsatzsteuerpflichtig
Der Fall
Ein Landwirt hatte für seinen Betrieb Erntehelfer für kurze Zeit verpflichtet und diesen auf seinem Bauernhof Unterkunft unter Verrechnung einer Übernachtungspauschale mit dem Lohn gewährt. Kurze Zeit später fand bei dem Landwirt eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfer behandelte die Beherbergungsleistungen des Landwirts als umsatzsteuerpflichtigen Vorgang und forderte den Landwirt zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für die maßgeblichen Umsätze auf. Der Landwirt wehrte sich gegen die Steuerabgabe mit einer Klage. Hierin führte er u.a. auf, dass die Abgrenzung zwischen steuerfreier und steuerpflichtiger Nutzungsüberlassung nach einer zeitlichen Grenze von sechs Monaten dem Unionsrecht widerspreche.
Hintergründe
Vermietungs- und Verpachtungsleistungen unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich dabei nicht um kurzfristige Beherbergungsleistungen handelt (§ 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz). Steuerpflichtige kurzfristige Beherbergungsleistungen liegen vor, wenn die Wohnraumüberlassung nicht länger als 6 Monate dauert. In diesem Fall ist auch die Überlassung von Werkswohnungen an Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig (vgl. Umsatzsteuer-Anwendungserlass 4.12.1 Abs. 3).
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
Der Bundesfinanzhof hat daher folgerichtig entschieden: Der Landwirt hat mit der Gewährung von Unterkunft an seine Erntehelfer gegen Lohnverrechnung eine umsatzsteuerpflichtige Beherbergungsleistung erbracht und muss für diese Umsatzsteuer abführen. Der BFH führte weiter aus, dass es für die Steuerpflicht allein auf die Dauer der Nutzungsüberlassung zur Beherbergung ankommt, nicht aber auf andere Voraussetzungen. Im Übrigen sei auch nicht nach der Person des Leistungsempfängers zu differenzieren. So würden Vermietungsleistungen an das eigene Personal den allgemeinen Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Ein Verstoß gegen Unionsrecht sah der BFH in der für die Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger „kurzfristiger“ und steuerfreier „langfristiger“ Vermietung im Übrigen nicht.
Stand: 20. November 2013
Erscheinungsdatum:
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