Übergang landwirtschaftlichen Betriebsvermögens an die Erben keine Betriebsaufgabe
Wahlrecht
Gibt der Landwirt seinen bisher selbstbewirtschafteten Betrieb auf und verpachtet er diesen, kann er wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe behandeln oder den Betrieb während der Zeit der Verpachtung als sogenannten ruhenden Betrieb fortführen will. Letzteres bedeutet, dass der Landwirt - zunächst - die stillen Reserven nicht versteuern muss.
Sachverhalt
Ein Landwirt hatte nach jahrelanger Selbstbewirtschaftung seinen Betrieb verpachtet. Beerbt wurde der Landwirt zunächst von seiner Ehefrau (gegenseitige Erbeinsetzung, sogenanntes Berliner Testament) und letztlich von den gemeinsamen Kindern. Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Grundbesitzes kam es zu einer Teilungsanordnung. Das Finanzamt vertrat dabei die Ansicht, dass der landwirtschaftliche Betrieb durch die Verteilung der Güter an die Erben als „zerschlagen“ anzusehen sei mit der Konsequenz, dass die stillen Reserven zu versteuern wären. Das Finanzamt forderte dabei die Erbengemeinschaft auf, den Aufgabegewinn zu ermitteln und das landwirtschaftliche Vermögen unter Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven in das jeweilige Privatvermögen der Erben überzuführen. Die Erbengemeinschaft wandte sich mit einer Klage dagegen und hat erstinstanzlich einen Erfolg erzielt.
Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen
Das Niedersächsische Finanzgericht vertrat hier die Auffassung, dass der verpachtete Betrieb fortbestehe. Die Erben würden als Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Verpächters eintreten. Die Grundstücke wären in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben. Dies würde solange gelten, bis die Grundstücke nicht entnommen werden oder der Betrieb aufgegeben wird. Zur Aufgabe des Betriebes müssten die Erben eine Aufgabeerklärung abgeben, was in dem Streitfall nicht erfolgt ist. Damit waren die stillen Reserven von den Erben (zunächst) nicht zu versteuern (Urt. v. 2.7.2013 – 15 K 265/11, Revision zugelassen).
Anmerkung
Das Finanzgericht hat in dem Streitfall auch festgestellt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auch dann nicht seine Eigenschaft als Betriebsvermögen verliert, wenn er stark verkleinert wird. Als Faustregel für eine Mindestgröße, unterhalb derer kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, gilt nach dem FG eine Größe von 3.000 m² (Bezug auf BFH, Urteil v.05.05.2011 - IV R 48/08).
Stand: 20. November 2013
Erscheinungsdatum:
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