Grundsteuer
Grundsteuer wird von den jeweiligen Gemeinden erhoben. Steuergegenstand ist der Grundbesitz nach dem Bewertungsgesetz. Dazu zählen u.a. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 GrStG). Die Bemessung der Grundsteuer richtet sich nach der Steuermesszahl und dem Steuermessbetrag. Bei Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt die Steuermesszahl sechs von Tausend (§ 14 GrStG).
Grundsteuererlass
Nach dem Grundsteuergesetz (§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG) können Landwirtinnen und Landwirte einen Grundsteuererlass beantragen, wenn es in ihrem Betrieb, etwa infolge eines Unwetters, zu wesentlichen Ertragsminderungen gekommen ist. Voraussetzung ist, dass die Landwirtin/der Landwirt als der Steuerschuldner den Grund für die Ertragsminderung nicht zu vertreten haben. Das ist im Regelfall bei Unwetter der Fall. Aber auch jeder andere unverschuldete Grund berechtigt für einen Grundsteuererlass.
Einziehung unbillig
Bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben kommt noch hinzu, dass die Einziehung der Grundsteuer unbillig wäre (§ 33 Abs. 1 Satz 3 des Grundsteuergesetzes GrStG).
Erlass, Antrag
Erlassen wird die Grundsteuer dann, wenn der normale Rohertrag des landwirtschaftlichen Grundstücks um mehr als 50 % in Folge des nicht zu vertretenden Umstandes eingebrochen ist. Maßgeblicher Rohertrag ist jener, der „nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre“ (§ 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GrStG). Die Ertragsminderung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen normalem Rohertrag und dem im Erlasszeitraum tatsächlich erzielten Rohertrag. Ein Schadensausgleich durch Versicherungsleistungen ist zu berücksichtigen. Der Grundsteuererlass setzt einen Antrag voraus. Dieser ist bis spätestens 31. März des Jahres zu stellen, das auf den Erlasszeitraum folgt.
Stand: 26. November 2014
Erscheinungsdatum:
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