Nebengewerbe
Der Begriff „land- und forstwirtschaftliches Vermögen“ ist steuerlich betrachtet ein Sammelbegriff, der neben der Land- und Forstwirtschaft auch den Weinbau und den Gartenbau einschließt. So gehören Erzeugnisse des Grund und Bodens immer zur Land- und Forstwirtschaft, ebenso wie die Züchtung von Jungtauben für den Verzehr. Die Züchtung von Brieftauben stellt allerdings eine gewerbliche Tätigkeit dar. Sägewerke, Mühlen, Obstverarbeitungsbetriebe, Brennereien usw. stellen im Regelfall ein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar. Ein solches Nebengewerbe ist gegeben, wenn der Landwirt/die Landwirtin neben dem Hauptbetrieb einen hiervon innerlich abhängigen, jedoch organisatorisch verselbstständigten, weiteren Betrieb unterhält.
Kannkaufmann
Ein mit dem Landwirtschafts-Hauptbetrieb unterhaltenes größeres, Nebengewerbe mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb kann der Landwirt als Kannhandelsgewerbe führen (§ 3 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches). Diesbezüglich gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Kannkaufmannseigenschaft des Land- und Forstwirtes selbst. Hat sich der Land- und Forstwirt bereits ins Handelsregister eintragen lassen, gilt die Kaufmannseigenschaft auch für den Nebenbetrieb.
Stand: 26. November 2014
Erscheinungsdatum:
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