3000-m²-Grenze nur widerlegbare Richtgrenze
Der Fall
Streitig war, ob ein Enkel aus einer landwirtschaftlichen Familie einen Verpachtungsbetrieb geführt hat, welcher zwangsweise aufgegeben wurde, und die Aufgabebesteuerung der stillen Reserven rechtmäßig war. Die Finanzverwaltung begründete die Aufgabe mit der sogenannten 3.000-m²-Grenze. Die 3.000-m²-Grenze ist eine Verwaltungsvereinfachung des Finanzamtes. Dieser liegt die Überlegung zugrunde, dass bis auf wenige Ausnahmen steuerlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 m² sind. Im vorliegenden Fall wurde diese Grenze unterschritten durch die Einbeziehung eines einzigen Betriebsgrundstücks in ein Bauumlegungsverfahren und durch die Zuteilung von Bauplätzen, die eine Gesamtfläche von weniger als 3.000 m² hatten. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Enkel einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Darin setzte es einen Veräußerungsgewinn in Höhe von umgerechnet ca. € 236.000,00 fest. Dabei wertete das Finanzamt die Umwidmung der Grünflächen in Bauland als Zwangsbetriebsaufgabe.
FG-Urteil
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hob den Feststellungsbescheid des Finanzamtes auf. Nach Ansicht des Senats überspannte das Finanzamt den Anwendungsbereich und die Bedeutung der sog. 3.000-m²-Grenze. Zudem führen der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht und die damit verbundene Annahme einer Liebhaberei nicht zwangsläufig zur Annahme einer Betriebsaufgabe. Hierfür bedarf es vielmehr einer entsprechenden Handlung bzw. eines Rechtsvorgangs.
3.000-m²-Grenze
Das Finanzgericht äußerte auch Kritik an der von der Finanzverwaltung immer wieder verwendeten starren 3.000- m²-Grenze. Nach Ansicht des Senates würde diese Grenze lediglich Aufschluss darüber geben, ob ein bewirtschaftetes Grundstück überhaupt Grundlage eines landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs ist bzw. ob es nach seiner Größe und der Art seiner Bewirtschaftung ausreichende Erträge abwerfen kann. Im Umkehrschluss bedeute das jedoch nicht, dass bei Überschreiten der 3.000- m²-Grenze stets ein landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb vorliege. Vielmehr würde die Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs einen entsprechend erkennbaren Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraussetzen. Gleiches gilt auch im Fall einer Betriebsaufgabe. Einen solchen Willensentschluss konnte das Gericht im Streitfall nicht erkennen. Über diesen Fall wird der Bundesfinanzhof (BFH) letztinstanzlich zu entscheiden haben. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. IV R 35/15 geführt.
Stand: 27. November 2015
Erscheinungsdatum:
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