Grundsätzliche Bedeutung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Verfassungswidrige Bemessungsgrundlage
Der für die Höhe der Grundsteuer maßgebliche Steuermessbetrag wird derzeit nach dem Einheitswert des Grundvermögens bestimmt. Weil die Einheitswerte zu den Verkehrswerten erheblich differieren, hat der Bundesfinanzhof bereits 2014 (Beschluss vom 22.10.2014, II R 16/13) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Einheitsbewertung des Grundvermögens noch verfassungsgemäß ist. Hintergrund für die Vorlagefrage ist, dass die Einheitswerte immer noch auf den Wertfeststellungen aus 1964 basieren. Diese veralteten Wertverhältnisse sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichgerechte Besteuerung vereinbar.
Grundsteuerreform
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird in absehbarer Zeit erwartet. Bereits im Vorfeld der zu erwartenden Entscheidung arbeitet das Bundesfinanzministerium an einer umfassenden Grundsteuerreform. Aktuell liegt der Gesetzentwurf (Nomenklaturmodell) vor. Ein Ende des Gesetzgebungsverfahrens ist derzeit nicht in Sicht. Der Städte- und Gemeindebund (DStGB) fordert seit Jahren eine Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode. Dabei sollte das neue Gesetz, respektive die neue Grundsteuer, „zu einer Konsolidierung der kommunalen Finanzlage beitragen“ (Pressemitteilung Nr. 26 aus 2014).
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Die Forderung des DStGB lässt darauf schließen, dass die „neue“ Grundsteuer auf Basis einer verfassungskonformen Bemessungsgrundlage in jedem Fall höher sein dürfte als die jetzige Abgabe. Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen soll es nach dem Gesetzentwurf bei der bisherigen Niedrigbesteuerung im Ertragswertverfahren und damit bei der Grundsteuer A bleiben. Es würde hier erneut zu einer Privilegierung der Land- und Forstwirtschaft kommen. Ob dies den verfassungsrechtlichen Vorgaben allerdings weiter standhält, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dürfte die Frage, weshalb die Garagenhalle eines Fuhrunternehmers von der Grundsteuer erfasst wird, die Maschinenhalle eines Landwirtschaftsbetriebs hingegen weiter ausgenommen sein soll, für erneute Diskussion in Bezug auf eine gleichgerechte Besteuerung sorgen. Es bleibt also abzuwarten, inwieweit die Grundsteuer A in bisheriger Form für die Landwirtschaft weiter erhoben wird.
Stand: 27. November 2015
Erscheinungsdatum:
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