Der Fall
Die Erbin diverser land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke hatte diese 2012 an die Stadt verkauft. Die Grundstücke hatte sie von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt, welcher selbst nicht Landwirt war. Dessen Großvater und Vater waren jedoch Landwirte. Das Finanzamt recherchierte hier bis in die 1930er Jahre zurück. Die Erbin staunte nicht schlecht, als das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung eines Veräußerungsgewinns aus Land- und Forstwirtschaft erließ. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei den von der Ehefrau geerbten und veräußerten Grundstücken um land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gehandelt hat.
Hintergrund
Der Vater des verstorbenen Ehemanns hatte seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der dazugehörigen Flächen verpachtet. Das Finanzamt sah diese Verpachtungstätigkeit bis zuletzt als gegeben an. Es fehlte nach Auffassung der Finanzverwaltung an einer eindeutigen Aufgabeerklärung der Rechtsvorgänger. Das Finanzgericht (FG) Münster teilte die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Absicht einer dauernden Einstellung eines Verpachtungsbetriebs „ist nur bei einer entsprechenden Erklärung des Verpächters anzunehmen, die zu Beginn der Verpachtung oder während der Pachtzeit eindeutig und klar gegenüber dem Finanzamt abgegeben wird“, so das Finanzgericht (vgl. Leitsatz zum Urteil vom 26.4.2018, 6 K 4135/14 F). Im Streitfall fehlte es an einer solchen ausdrücklichen Erklärung. Es wurden lediglich Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (also nicht aus Land- und Forstwirtschaft) erklärt. Allein die Deklaration der Einkünfte als Pachteinnahmen reichte dem Finanzamt für eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht aus.
Landwirtschaftskammer
Ausschlaggebend für die Annahme einer Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen war unter anderem die Tatsache, dass der Kaufvertrag aus 2012 zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landwirtschaftskammer bedurfte. Schädlich war auch die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung).
Revisionsverfahren
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist allerdings ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 30/18).
Stand: 27. November 2018
Erscheinungsdatum:
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