Höfeordnung
Eine Höfeordnung (HöfeO) gibt es in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz gibt es landesgesetzliche Hoferbenregelungen. In Bayern gibt es keine verbindlichen Regelungen. Die Höfeordnung sah ursprünglich vor, dass ein in Familienbesitz befindlicher Bauernhof ungeteilt an den ältesten männlichen Erben gehen musste. Die rechtliche Wirkung einer Hoferbenbestimmung setzt allerdings voraus, dass der betreffende landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung erfüllt, also tatsächlich als Existenzgrundlage für den Erben dient und damit aktiv bewirtschaftet wird. Ein Bauernhof ist dann kein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn der Erblasser bereits vor Abschluss eines Erbvertrags die Bewirtschaftung des entsprechenden landwirtschaftlichen Betriebes endgültig aufgegeben hat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Beschluss vom 21.3.2018, 10 W 63/17).
Der Fall
Im Streitfall hat eine von 6 Nichten und Neffen eines Landwirts gegen den Hoferben geklagt. Die Richter bestätigten zwar die Auffassung, dass der vom Erblasser hinterlassene landwirtschaftliche Besitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Ein Hofvermerk im Grundbuch ändert daran nichts. Die Richter folgten allerdings dem Hilfsantrag des Hoferben, nach welchem dieser das Ausstellen eines Erbscheins als Alleinerbe beantragt hat. Die Richter räumten dem Hoferben damit die Stellung des Alleinerben ein. Dem Erblasser sei es darum gegangen, den Besitz im Ganzen zu erhalten und nicht durch eine gesetzliche Erbfolge zu zersplittern, so die Richter.
Stand: 27. November 2018
Erscheinungsdatum:
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