Ermäßigter Steuersatz
Für Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, sowie für Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst ist der ermäßigte Umatzsteuersatz von 7 % anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. Nr. 48 Buchst. a und b der Anlage 2 zum UStG). Eine Landwirtin stellte Holzhackschnitzel aus bei Waldarbeiten angefallenem Holz her und verkaufte die Schnitzel. Sie bot diese u. a. als getrocknete und gesiebte Holzhackschnitzel als Brennstoff für Heizungen an. Sie berechnete für die Verkaufsumsätze den ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Für Lieferungen von aus Rohholz gewonnenen Holzhackschnitzeln ist der Regelsteuersatz zu verrechnen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (vom 26.6.2018, VII R 47/17; veröffentlicht am 26.9.2018). Begründung: Holzhackschnitzel sind in der o. g. Anlage 2 nicht explizit erwähnt. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz sei auch unionsrechtlich nicht anzuwenden. Daher kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden, so der BFH. Landwirtinnen und Landwirte sollten daher im Interesse der Vermeidung von Umsatzsteuernachzahlungen bei Hackschnitzelverkäufen stets den Regelsteuersatz berechnen.
Stand: 27. November 2018
Erscheinungsdatum:
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