Erbbaurecht
Ein Landwirt veräußerte diverse Grundstücke, die er zuvor im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater erhalten hatte und die mit Erbbaurechten belastet waren. Die Grundstücke wurden Bauland und daher mit einem hohen Gewinn veräußert. Das Finanzamt ordnete die veräußerten Erbbaurechtsgrundstücke dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zu und errechnete einen entsprechend hohen Veräußerungsgewinn. Der Landwirt erhob hiergegen Klage.
Entscheidung des FG Münster
Das Finanzgericht/FG Münster wies die Klage des Landwirts ab (Urteil vom 9.4.2019, 2 K 397/18 E). Wie das Finanzamt zählte das FG die Grundstücke weiterhin zum Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebs. Der Landwirt tappte hier angesichts des Fehlens einer schlüssigen Entnahmeerklärung in die Steuerfalle.
Entnahmeerklärung
Sowohl der Landwirt als auch sein Vater sind fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine bloße Zurückhaltung der Baulandgrundstücke vom Landwirtschaftsbetrieb in der Weise, dass die Flächen nicht mehr bewirtschaftet wurden, für eine Überführung in das Privatvermögen genügen würde. Die bloße Zurückhaltung bestimmter Acker- oder Grünflächen, die Baulandflächen geworden sind, führt jedoch in keinem Fall zu einer Zwangsentnahme, solange eine Betriebsfortführung, wenn auch in verkleinerter Form, möglich bleibt. Landwirtschaftsflächen verlieren nur dann ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen, wenn sie durch eine Entnahme gelöst werden. Hierbei müssen vonseiten des Landwirts ein Entnahmewille und eine Entnahmehandlung erkennbar sein. Eine solche Entnahmehandlung sah das Gericht auch nicht darin, dass der Landwirt die Erbbauzinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hat. Hierin sah das FG vielmehr eine unrichtige Einkommensteuererklärung.
Bestellung von Erbbaurechten
Das FG befasste sich darüber hinaus auch mit dem Thema der Bestellung von Erbbaurechten über diverse landwirtschaftliche Flächen. Im Streitfall waren weniger als 10 % aller landwirtschaftlichen Flächen mit Erbbaurechten belastet. Das FG entschied, dass eine Bestellung von Erbbaurechten an weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen den Charakter eines Landwirtschaftsbetriebs nicht derart verändert, dass eine Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängen würde. Offengelassen hat das FG, ab welcher Anteilshöhe eine Bestellung von Erbbaurechten an Landwirtschaftsflächen zu einer Vermögensverwaltung führt.
Stand: 25. November 2020
Erscheinungsdatum:
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