Betriebsstättengewinn
Gewinne, die inländische Unternehmer in ausländischen Betriebsstätten erwirtschaften, werden nach den Regelungen der OECD-Muster-Doppelbesteuerungsabkommen stets in dem Land versteuert, in dem die Betriebsstätte belegen ist. Dem deutschen Fiskus geht hier also regelmäßig Steuersubstrat verloren. Umso größer ist das Interesse, die Gewinne eines Unternehmens aus einer ausländischen Betriebsstätte genau abzugrenzen. Zu den zu diesem Zweck bereits erlassenen Gewinnabgrenzungsaufteilungs- und Funktionsverlagerungsverordnungen soll spätestens in der ersten Jahreshälfte 2014 noch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung hinzukommen.
Entwurf 2013
Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu bereits im August 2013 einen Entwurf vorgelegt, der sich derzeit noch im Diskussionsstadium befindet. Ziel der Neuregelung ist, die Einkünfteabgrenzung bzw. Einkünfteaufteilung klar und für alle Investitionsalternativen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Betriebsstätten) unter dem Fremdvergleichsgrundsatz einheitlich zu regeln.
Hilfs- und Nebenrechnungen
International tätige Unternehmen sollen künftig für ihre Betriebsstätte(n) zum Beginn eines Wirtschaftsjahres eine Hilfs- und Nebenrechnung aufstellen, diese fortschreiben und zum Ende des Wirtschaftsjahres abschließen. Die Hilfs- und Nebenrechnung muss alle Bestandteile enthalten, die der Betriebsstätte aufgrund ihrer Personalfunktionen zuzuordnen sind (§ 3 BsGaV-E). Die Finanzverwaltung erhofft sich daraus u. a. Erkenntnisse darüber, welchen Beitrag die Betriebsstätte zum Gesamterfolg des Unternehmens leistet.
Stand: 27. März 2014
Erscheinungsdatum:
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