Schwarzarbeit
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt“ (§1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Im Streitfall klagte ein Elektriker auf Zahlung von zusätzlichen 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt wurde.
Das Urteil
Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hielt den gesamten Werkvertrag für nichtig, so dass der Elektriker keinen Anspruch auf Zahlung eines Werklohnes hatte – auch nicht in Höhe des schriftlich vereinbarten Teils. Denn der Elektriker hat mit den schwarz vereinbarten 5.000 € gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
Kein Herausgabeanspruch
Damit steht dem Handwerker auch kein Anspruch auf Herausgabe seiner Leistungen gegenüber dem Kunden zu, ebenso kein Wertersatz. Denn entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht schon die Vereinbarung eines Schwarzlohns gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die für den Schwarzlohn vereinbarte Leistung, so der Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.04.2014, VII ZR 241/13). Steuerpflichtige, die sich auf einen Schwarzlohn einlassen, haben somit keinen Anspruch auf Zahlung ihrer (Schwarz-)Leistungen.
Stand: 26. Mai 2014
Erscheinungsdatum:
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