Seitenbereiche

Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter steuerlich absetzen

Der Fall:

Hälftig mit dem Finanzamt teilen? Das wollte ein Berufspilot nicht. Er schaffte sich ein Notebook an und setzt dieses vollumfänglich als Werbungskosten ab.

Begründung:

Er würde das Gerät für die dienstlichen Flugreisen benötigen, u.a. zur Abfrage von Flugdaten. Zum Umfang einer privaten Mitbenutzung machte der Pilot keine Angaben. Das Finanzamt unterstellte daraufhin eine 50 %ige private Nutzung und erkannte demzufolge nur die Hälfte der Anschaffungskosten an.

Das Urteil:

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab hier dem Finanzamt Recht (Urteil vom 05.05.2010 12 K 18/07). Der berufliche Nutzungsanteil des privat angeschafften PCs kann typisierend und pauschalierend mit 50 % geschätzt werden, wenn der Steuerpflichtige zumindest glaubhaft machen kann, dass er den PC jedenfalls in einem nicht unwesentlichen Umfang (d.h. mindestens zu 10 %) beruflich nutzt. Möchte der Steuerpflichtige einen höheren oder das Finanzamt einen niedrigeren beruflichen Nutzungsanteil ansetzen, muss er jeweils zusätzliche Anhaltspunkte und Umstände für sein Vorbringen näher darlegen und nachweisen bzw. glaubhaft machen.

Stand: 12. April 2011

Bild: Carlos Santa Maria - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.