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Prozesskosten steuerlich abziehbar

Außergewöhnliche Belastung:

Als außergewöhnliche Belastung gelten solche Aufwendungen, die über jene Kosten hinausgehen, die der überwiegenden Mehrzahl aller Steuerpflichtigen unter denselben Einkommens- und Vermögensverhältnissen entstehen. Gerichts- und Anwaltskosten für einen Zivilprozess waren bisher nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Rechtsstreitigkeit von existenzieller Bedeutung war.

Der Fall:

Diese strikte Rechtsprechung, an der sich auch die Finanzverwaltung bisher orientiert hat (vgl. BFH v. 18.8.1986, III R 178/80), hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt aufgegeben. Im dem entschiedenen Fall ging es um Kosten eines verlorenen Zivilprozesses betreffend Krankengeldforderungen. Die Kosten setzte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung an. Der BFH ließ den Kostenabzug als außergewöhnliche Belastung zu, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung von Anfang an hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat (Urt. v. 12.5.2011, VI R 42/10).

Fazit:

Für den Steuerabzug kommt es darauf an, dass der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Nur dann sind die Aufwendungen „unausweichlich“ und steuerlich absetzbar. Streiten ins Blaue hinein lohnt sich also auch künftig steuerlich nicht.

Stand: 12. August 2011

Bild: Olaf Schwenty – Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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